§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Bootbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Zusatzprüfung

§ 5

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kunststoffverarbeiter, Leichtflugzeugbauer, Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bootbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

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