Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Bonbonmacher
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
10006513
Dokumentnummer
NOR12071355
alte Dokumentnummer
N51976153090
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