§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Blumenbinder und -händler (Florist)

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Friedhofsgärtner, Gartengestalter, Blumenhändler

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10006329

Dokumentnummer

NOR12073882

alte Dokumentnummer

N51984139280

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