Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Friedhofsgärtner, Gartengestalter, Blumenhändler
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
10006329
Dokumentnummer
NOR12073882
alte Dokumentnummer
N51984139280
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