Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Schlosser, Stahlbauschlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006335
Dokumentnummer
NOR12071106
alte Dokumentnummer
N51976139700
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