§ 5 UWKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Organisation und Studien

§ 5.

(1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems nur Universitätslehrgänge für Weiterbildung angeboten werden.

(2) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über Habilitationen sind nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorschlägt.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050941

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)