Fassung zuletzt geändert duirch BGBl. I Nr. 31/2018
Organisation und Studien
§ 5.
(1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) gemäß § 5 Abs. 1a bis 1d angeboten werden.
(1a) Zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können „PhD“-Studien eingerichtet werden. Die Dauer dieser Studien beträgt mindestens drei Jahre.
(1b) Den Absolventinnen und Absolventen ist nach positivem Abschluss eines „PhD“-Studiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen.
(1c) Die Einrichtung eines „PhD“-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(1d) Acht Jahre nach Einrichtung des „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 6 stattzufinden.
(2) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über Habilitationen sind nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorschlägt.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Universität für Weiterbildung Krems.
Fassung zuletzt geändert duirch BGBl. I Nr. 31/2018
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20003259
Dokumentnummer
NOR40201636
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