§ 5 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. 96 Z 27, BGBl. I Nr. 98/2001

Höhe

§ 5.

(1) Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Im Fall der Vorschußgewährung nach § 4 Z 4 gilt als Exekutionstitel das Urteil des Erstgerichts auf Leistung des Unterhaltsbeitrags oder der darüber geschlossene gerichtliche Vergleich.

(2) Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an dem der Bewilligung vorangegangenen Werktag.

(3) Lautet der Exekutionstitel auf den Bruchteil der Bezüge des Unterhaltsschuldners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so hat das Gericht, gegebenenfalls auf Grund der Akten über die vorangegangene Exekution auf das Arbeitseinkommen, festzustellen, welcher Geldbetrag der Gewährung von Vorschüssen zugrunde zu legen ist.

ÜR: Art. 96 Z 27, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40022156

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