3. Abschnitt
Untersuchungsverfahren Grundsätze des Untersuchungsverfahrens
§ 5.
(1) Untersuchungen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes haben als ausschließliches Ziel die Feststellung der Ursache des Vorfalles, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung gleichartiger Vorfälle in der Zukunft beitragen können.
(2) Die Untersuchungen dürfen nicht darauf abzielen, die Schuld- oder Haftungsfrage zu klären.
(3) Der Umfang der Untersuchung hat sich nach dem Ausmaß und der Art des Vorfalls sowie nach den voraussichtlichen Erkenntnissen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit zu richten.
(4) Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung dieser Ziele einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Untersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Untersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Untersuchungen am Unfallort sind schnellstmöglich abzuschließen, damit die Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.
(5) Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.
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