§ 5 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2015

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5.

(1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

  1. 1. die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a einstellig alphabetisch;
  2. 2. die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
  3. 3. die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Anlage 3, Punkt 2.3, Felder 4 bis 9);
  4. 4. die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
  5. 5. den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG einstellig alphabetisch;
  6. 6. die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
  7. 7. die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

  1. 1. Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
  1. a. sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer bzw. das Unterrichtsfach und die Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen;
  2. b. sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
  3. c. ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
  4. d. ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
  1. 2. Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 4 sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen. Bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudium gemäß § 3a sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen und ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.
  2. 3. Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Schlagworte

Bachelorstudium

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174899

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