§ 5 Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2004

Grundsätze der Überwachung

§ 5.

(1) Die Überwachung der Emissionen der Anlage kann nach einer der folgenden Methoden erfolgen:

  1. 1. Standardverfahren (Berechnung),
  2. 2. Massenbilanz,
  3. 3. Emissionsmessung.

(2) Anlagen, in denen die Tätigkeiten Kokerei (Anhang 1 Z 3 EZG), Rösten oder Sintern von Erzen (Anhang 1 Z 4 EZG) durchgeführt werden, sowie Anlagen der Kategorie B und C, in denen die Tätigkeit Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Z 5 EZG) durchgeführt wird, müssen nach Abs. 1 Z 2 mittels Massenbilanz überwacht werden. Anlagen der Kategorie A, in denen die Tätigkeit Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Z 5 EZG) durchgeführt wird, können wahlweise nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder durch eine Kombination von beidem überwacht werden. Mineralölraffinerien können entweder nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder durch eine Kombination von beiden überwacht werden. Alle übrigen Anlagen sind nach Abs. 1 Z 1 (Standardverfahren) zu überwachen. Emissionsmessung (Abs. 1 Z 3) ist an Stelle des Standardverfahrens für alle Anlagen, Tätigkeiten oder einzelne Emissionsquellen zulässig, sofern der Betreiber nachweisen kann, dass dieses Verfahren ein genaueres Ergebnis bringt als eine Berechnung unter Verwendung der höchsten Ebenenkonzepte. Emissionsmessungen sind durch flankierende Berechnungen zu ergänzen.

(3) Die Berechnung der Emissionen aus der Verbrennung hat bei allen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG beim Standardverfahren nach folgender Formel zu erfolgen:

Emissionen = Tätigkeitsdaten x unterer spezifischer Heizwert x

Emissionsfaktor (x Oxidationsfaktor).

(4) Der Emissionsfaktor ist ausgenommen in den in § 10 genannten Fällen aus einer Analyse des Kohlenstoffgehalts zu ermitteln. Bei rein biogenen Brennstoffen und rein biogenen Abfällen ist der Emissionsfaktor mit 0 anzunehmen. Bei gemischt fossil-biogenen Brennstoffen und gemischt fossil-biogenen Abfällen ist nur der fossile Anteil des Kohlenstoffgehalts in den Emissionsfaktor einzubeziehen. Der biogene Anteil aller CO tief 2-Emissionen ist als Zusatzinformation in der Überwachung und der Emissionsmeldung zu berücksichtigen.

(5) Der Oxidationsfaktor ist gleich 1 (100 v. H.) zu setzen (kein Überwachungsbedarf). Bei der Verbrennung von festen Brennstoffen und Abfällen kann der in der Grob- und Flugasche enthaltene Kohlenstoff mittels eines Oxidationsfaktors ungleich 1 berücksichtigt werden. Die Bestimmung des Oxidationsfaktors muss in diesem Fall durch Messungen gemäß einer anerkannten Methodik erfolgen. Die Anwendung dieser Methodik ist gemäß § 12 Abs. 6 und 7 jährlich zu evaluieren.

(6) Die Berechnung der Prozessemissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Emissionen = Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor (x Umsetzungsfaktor).

(7) Der Umsetzungsfaktor ist gleich 1 (100 v. H.) zu setzen (kein Überwachungsbedarf). Etwaige unvollständige chemische Umsetzungen sind in den Emissionsfaktor einzubeziehen, wobei dies vom Anlageninhaber durch Messungen gemäß einer anerkannten Methodik zu belegen ist. Die Anwendung dieser Methodik ist gemäß § 12 Abs. 6 und 7 jährlich zu evaluieren.

(8) Zur Ermittlung von Prozessemissionen in der mineralverarbeitenden Industrie (Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 6, 7 und 8 EZG) ist eine der beiden folgenden Methoden zu benutzen:

  1. 1. Überwachung der eingesetzten Mengen und stöchiometrische Ermittlung des Emissionsfaktors aus der Analyse des Karbonatgehalts im Rohmaterial,
  2. 2. Überwachung der produzierten Mengen und stöchiometrische Ermittlung des Emissionsfaktors entweder aus der Analyse der Metalloxide im Produkt oder aus der Analyse des Karbonatgehalts im Rohmaterial und dem Verhältnis Einsatzmenge zu Produktmenge.

(9) Bei der Anwendung von Massenbilanzen ist für die Ermittlung der Emissionen folgende Formel anzuwenden:

Emissionen = (Input - Produkte - Export - Lagerstandsänderung) x

Umrechnungsfaktor CO tief 2/C.

Input, Produkte, Export und Lagerstandsänderung sind dabei als Kohlenstoffmenge in t C anzugeben, d.h.

Menge C = Tätigkeitsdaten x C-Gehalt. Der Umrechnungsfaktor

CO tief 2/C beträgt 3,664.

Schlagworte

Grobasche

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058786

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)