§ 5.
In Verwaltungsverfahren (§ 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Bezieht sich ein Verwaltungsverfahren auf mehrere Betriebsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mit gemeinsamer Leitung, so ist am Verfahren jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung befindet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 543/1995
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008928
Dokumentnummer
NOR12110825
alte Dokumentnummer
N6199550205J
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