§ 5 Übertragung von Aufgaben des Bundes gemäß Arbeitsmarktservicegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1995

§ 5.

In Verwaltungsverfahren (§ 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Bezieht sich ein Verwaltungsverfahren auf mehrere Betriebsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mit gemeinsamer Leitung, so ist am Verfahren jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung befindet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 543/1995

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008928

Dokumentnummer

NOR12110825

alte Dokumentnummer

N6199550205J

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