§ 5 TWV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Eigenkontrolle

§ 5

§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

  1. 1. die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
  1. a) zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;
  2. b) über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
  1. 2. Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;

    diese haben

  1. 3. die Proben
  1. 4. Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen
  1. 5. soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen gemäß Anhang I Teil A festgestellt wurde, unverzüglich

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)