Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung
§ 5.
(1) Werden Tiere nur kurzfristig in einer Zoofachhandlung oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in derAnlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern
- 1. die darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,
- 2. die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage 2 entspricht,
- 3. die oder der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Zoofachhandlung eingebracht wurden,
- 4. die oder der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereithält,
- 5. sichergestellt ist, dass Säugetiere, Vögel, Reptilien und Zierfische nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und
- 6. es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren, ausgenommen Fische, handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2026)
(3) Übernehmen Zoofachhandlungen oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40278573
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