Mitteilungspflicht
§ 5.
(1) Für die Zwecke des § 91 Abs. 1 BörseG ist die Mitteilungspflicht, die entsteht, sobald die Anzahl der Stimmrechte die anwendbaren Schwellenwerte unter Beachtung der Fälle des § 92 BörseG erreicht, übersteigt oder unterschreitet, als eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär oder jede natürliche oder juristische Person anzusehen, auf die in § 92 BörseG Bezug genommen wird, oder für beide Personen, falls die von jeder Partei gehaltenen Stimmrechte den anwendbaren Schwellenwert erreicht, übersteigt oder unterschreitet. In den in § 92 Z 1 und 7 BörseG genannten Fällen ist die Mitteilungspflicht als eine kollektive Pflicht aller an der Vereinbarung beteiligten Personen anzusehen.
(2) In den in § 92 Z 6 BörseG genannten Fällen, in denen ein Aktionär einen Bevollmächtigten in Bezug auf eine Aktionärsversammlung benennt, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte bestellt wird, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann. Weiters kann die Mitteilung in den in § 92 Z 6 BörseG genannten Fällen, in denen ein Bevollmächtigter in Bezug auf eine Aktionärsversammlung eine oder mehrere Stimmrechtsvollmachten erhält, in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte die Vollmachten erhält, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.
(3) Liegt die Mitteilungspflicht bei mehr als einer natürlichen oder juristischen Person, kann die Mitteilung mittels einer einzigen gemeinsamen Mitteilung erfolgen. Allerdings kann die Erstattung einer einzigen gemeinsamen Mitteilung nicht als eine Entbindung der entsprechenden natürlichen oder juristischen Personen von ihrer Verantwortung für diese Mitteilung angesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20005392
Dokumentnummer
NOR40088907
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