Untilgbare Verurteilungen
§ 5
§ 5. Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Untilgbare Verurteilungen
§ 5
§ 5. Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.
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