§ 5.
(1) In Schlachthöfen, in gewerblichen Schlachtstätten, in Häutesammelstellen und in Gerbereien haben die Inhaber dieser Anlagen Sammelbehälter, die von der Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen sind, an geeigneten Plätzen in ausreichender Anzahl aufzustellen.
(2) Die Gemeinden haben Sammelbehälter, die von der Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen sind, an geeigneten Plätzen (in den einzelnen Ortschaften) in ausreichender Anzahl aufzustellen.
(3) Bis zur Abholung sind die abzuliefernden Gegenstände so zu verwahren, daß ihre Entwendung, die Verstreuung von Krankheitskeimen und die Berührung durch Tiere verhindert wird. Abzuliefernde Gegenstände, die in Sammelbehältern verwahrt werden können, sind ohne unnötigen Aufschub in diese einzubringen.
(4) Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn zur Sicherung der Diagnose oder zu wissenschaftlichen Zwecken Sektionen an Körpern verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter seuchenunverdächtiger Tiere durch Tierärzte erforderlich sind.
(5) Den gemäß Abs. 1 zur Aufstellung von Sammelbehältern Verpflichteten ist es gestattet, mit seuchenunverdächtigen, ablieferungspflichtigen Gegenständen beschickte, geschlossene Sammelbehälter auf eigene Kosten zu einem mit dem Tierkörpersammelstellenleiter vereinbarten Zeitpunkt direkt in die zuständige Tierkörpersammelstelle zu verbringen, wenn sich diese innerhalb der Gemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde befindet.
(6) Nach jeder Entleerung sind die Sammelbehälter von den zur Aufstellung Verpflichteten (Abs. 1 und 2) innen und außen sorgfältig unter Verwendung heißen Wassers (erhitzt auf mindestens 50 ºCelsius) mit einem Zusatz von 3% Natriumkarbonat (Waschsoda) zu reinigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10010315
Dokumentnummer
NOR12131000
alte Dokumentnummer
N8196436086L
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