§ 5 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 5.

(1) Die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer) hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4a Abs. 1 ausgenommen.

(2) Die Tierärzteliste hat den Namen, die Geburtsdaten, die Staatsangehörigkeit, den akademischen Grad, den Berufssitz bzw. Dienstort, Amtstitel und verliehene Titel, erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung, ferner das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung, Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie die Untersagung der Berufsausübung zu enthalten.

(3) Die Bundeskammer hat alle Eintragungen in der Tierärzteliste und deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Bundeskammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne Verzug der nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständigen Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer) und Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mitzuteilen.

(5) In die Tierärzteliste kann jedermann Einschau nehmen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132039

alte Dokumentnummer

N8197519028L

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