§ 5.
(1) Die österreichische Tierärztekammer (Kammer) hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4a Abs. 1 ausgenommen.
(2) Die Tierärzteliste hat den Namen, die Geburtsdaten, die Staatsangehörigkeit, den akademischen Grad, den Berufssitz bzw. Dienstort, Amtstitel und verliehene Titel, erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung, ferner das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung, Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie die Untersagung der Berufsausübung zu enthalten.
(3) Die Kammer hat alle Eintragungen in der Tierärzteliste und deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(4) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mitzuteilen.
(5) In die Tierärzteliste kann jedermann Einschau nehmen.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40031590
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