§ 5 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

§ 5.

(1) Die österreichische Tierärztekammer (Kammer) hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4a Abs. 1 ausgenommen.

(2) Die Tierärzteliste hat den Namen, die Geburtsdaten, die Staatsangehörigkeit, den akademischen Grad, den Berufssitz bzw. Dienstort, Amtstitel und verliehene Titel, erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung, ferner das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung, Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie die Untersagung der Berufsausübung zu enthalten.

(3) Die Kammer hat alle Eintragungen in der Tierärzteliste und deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mitzuteilen.

(5) In die Tierärzteliste kann jedermann Einschau nehmen.

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

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