§ 5.
(1) Die Zulagen nach diesem Bundesgesetz sind der Exekution gänzlich entzogen.
(2) Sofern Leistungen nach anderen Bundesgesetzen von der Höhe des Einkommens des Berechtigten abhängig oder auf die Leistungen Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzurechnen sind, bleiben die Zulagen nach diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens und bei der Festsetzung der Leistungen außer Betracht.
Schlagworte
Exekutionsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
10005270
Dokumentnummer
NOR12058787
alte Dokumentnummer
N4196211511A
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