§ 5 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1986

Abs. 6: Verfassungsbestimmung

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen
Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkohlgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

(2a) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist entweder

  1. a) mit einem Gerät, das nur den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt, oder
  2. b) mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt,

    vorzunehmen.

(3) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden (Abs. 1), an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges u. dgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkohleinwirkung vorzuführen:

  1. a) Personen, bei denen eine Untersuchung nach Abs. 2 lit. a den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, es sei denn, daß sie das Fahrzeug noch nicht in Betrieb genommen und in Kenntnis des Untersuchungsergebnisses von der Inbetriebnahme Abstand genommen haben,
  2. b) Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen und sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträchigten Zustand befinden, wenn ein Untersuchung nach Abs. 2a nicht möglich ist,
  3. c) Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, wenn nicht eine Untersuchung nach Abs. 2a lit. b vorgenommen wird.

(4a) Wird eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2 lit. b vorgenommen, so gilt deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes (Abs. 4b, 6, 7 oder 7a) etwas anderes ergibt. Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu unterbleiben.

(4b) Wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 bis 0,5 mg/l ergeben hat, haben die Organe der Straßenaufsicht auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen.

(5) Wer einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt worden ist (Abs. 4), hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.

(6) (Verfassungsbestimmung.) Steht der Vorgeführte im Verdacht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person getötet oder erheblich verletzt worden ist, so hat die Untersuchung, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenklich ist, eine Blutabnahme zu umfassen.

(7) Ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender oder bei einer Bundespolizeibehörde tätiger Arzt hat eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auch vorzunehmen, wenn sie ein Vorgeführter verlangt oder ihr zustimmt, oder

  1. a) wenn eine Person, bei der eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b vorgenommen worden ist, oder
  2. b) wenn sonst eine Person, die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a begangen zu haben, oder
  3. c) wenn ein Fußgänger, der im Verdacht steht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

    eine solche Blutabnahme verlangt.

(7a) Zum Zwecke einer Blutabnahme sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die im Abs. 4 genannten Personen erforderlichenfalls auch einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt vorzuführen. Desgleichen können die Organe der Straßenaufsicht auch eine Blutabnahme nach Abs. 4b bei einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt veranlassen. Dieser hat in den Fällen der Abs. 4b, 6 und 7 eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen.

(7b) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung gilt als Grundsatzbestimmung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Sie tritt in jedem Bundeslande gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundeslande erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen sechs Monaten zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 B.-VG.).

(8) Die Bestimmungen des Abs. 3 und des Abs. 4 lit. b und c sind sinngemäß auch auf Personen anzuwenden, die sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; der dem Arzt Vorgeführte hat sich der Untersuchung zu unterziehen.

(9) Hat eine Untersuchung nach Abs. 2a lit. a den Verdacht einer Alkoholbeeinträchtigung ergeben oder ist bei den Untersuchungen nach Abs. 2a lit. b, 4b, 5, 6, 7 und 7a eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Das gleiche gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung.

(10) Die Bestimmungen des § 35 des Verwaltungsstrafgesetezs 1950 über die Festnehmung werden von den Abs. 2 bis 4a nicht berührt.

(11) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach Abs. 2 und 2a und zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung den Kreis der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht und die Art ihrer Schulung sowie unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte durch Verordnung zu bestimmen.

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