Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5.
(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Teilprüfungen aus den im § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Fächern sind schriftlich, die übrigen Teilprüfungen mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009690
Dokumentnummer
NOR12122580
alte Dokumentnummer
N7198910527X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
