§ 5 Studienordnung Veterinärmedizin

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlfächer

§ 5.

(1) Neben weiteren Lehrveranstaltungen, die den in § 4 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet werden können, sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen jedenfalls aus folgenden Fächern wählbar:

  1. 1. Wildtierbiologie,
  2. 2. Fischpathologie und
  3. 3. Bienenpathologie.

(2) Bei der Gestaltung des Wahlfächerangebotes sind folgende Schwerpunkte zu bilden:

  1. 1. Kleintiermedizin,
  2. 2. Pferdemedizin,
  3. 3. Landwirtschaftliche Nutztiere,
  4. 4. Biotechnologie der Tiere und
  5. 5. Lebensmittelhygiene und öffentliches Gesundheitswesen.

(3) Die Studierenden haben Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 12 Wochenstunden einem dieser Schwerpunkte zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10009922

Dokumentnummer

NOR12125225

alte Dokumentnummer

N7199421697L

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