§ 5 Studienordnung Vergleichende Literaturwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 5.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum letzten Teil der ersten Diplomprüfung ist die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 zweiter Satz AHStG.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009784

Dokumentnummer

NOR12123661

alte Dokumentnummer

N7199116256J

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