Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Schulpraktikum
§ 5.
(1) Die Zulassung zum Schulpraktikum setzt die Absolvierung von vier einrechenbaren Semestern aus den beiden gewählten Studienrichtungen (Studienzweigen) bzw. aus der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ oder aus der Studienrichtung „Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“ voraus. Ferner können die Studienpläne gemäß § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Inskription des Schulpraktikums bzw. für Teile desselben vorsehen.
(2) Das Schulpraktikum dauert zwölf Wochen. Es besteht aus einer Einführungsphase in der Dauer von vier Wochen (30 Stunden) und einer Übungsphase in der Dauer von acht Wochen (90 Stunden).
(3) Die Einführungsphase des Schulpraktikums hat die Aufgabe, die Studierenden in die Unterrichtspraxis nach Möglichkeit auch unter Einsatz audiovisueller Mittel einzuführen. Die Einführungsphase ist im Wintersemester und im Sommersemester vorzusehen und an der Universität unter Mitwirkung von Lehrern, die die Betreuung der Studierenden während der Übungsphase durchzuführen haben (§ 7 Abs. 2) abzuhalten, wobei auch Unterrichtsbesuche an Schulen durchzuführen sind. Die Einführungsphase ist durch Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung vorzubereiten und zu begleiten. Als Lehrveranstaltungstypen werden insbesondere die im § 16 Abs. 1 lit. a und c bis f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten in Betracht kommen.
(4) Die Übungsphase ist durch Lehrveranstaltungen der fachdidaktischen Ausbildung vorzubereiten, an der Schule zu absolvieren und in Gruppen von nicht mehr als vier Studierenden abzuhalten.
(5) In den Seminaren aus Fachdidaktik ist auch auf die Ergebnisse des absolvierten Schulpraktikums Bezug zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009451
Dokumentnummer
NOR12120266
alte Dokumentnummer
N7197731395L
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