Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5.
(1) In der Studienrichtung Musikwissenschaft sind im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern (Abs. 2) und den Freifächern (Abs. 4) insgesamt 38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 34 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Historische Musikwissenschaft ................. 14-20
b) Vergleichende Musikwissenschaft ............... 14-20
(3) Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2 lit. d) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Stundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß § 2 Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt 34 Wochenstunden zu inskribieren. Unter diesen Fächern können bis zu 14 Wochenstunden auch weitere Teilgebiete der Musikwissenschaft enthalten sein, die in der Studienrichtung Musikwissenschaft nicht vorgesehen sind. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, weitere Freifächer im Ausmaß von vier Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009345
Dokumentnummer
NOR12119287
alte Dokumentnummer
N7197231129L
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