Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5.
(1) Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes einzurechnen, in dem der Studierende das erste Rigorosum bis zum Ende der Inskriptionsfrist abgeschlossen hat.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind mindestens
64 Semesterwochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(3) Aus folgenden Fächern sind nach Maßgabe des Studienplanes während des zweiten Studienabschnittes zu inskribieren:
Anteil der
Lehrveranstaltungstypen
gemäß § 16 Abs. 1 lit. a,
Name Gesamtzahl c-g des Allgemeinen
des der Hochschul-Studiengesetzes
Faches Wochenstunden in % der Mindestzahl
1. Pathologische
Anatomie ........... 15-17 40
2. Funktionelle
Pathologie ......... 10-11 20
3. Pharmakologie u.
Toxikologie ........ 10-11 20
4. Radiologie und
Strahlenschutz ..... 4- 5 20
5. Hygiene,
Mikrobiologie und
Präventivmedizin
unter
Berücksichtigung der
entsprechenden
arbeitsmedizinischen
Fachgebiete und des
Umweltschutzes im
Ausmaß von
2 Semesterwochenstunden 10-11 20
6. Vorprüfungsfach zum
zweiten Rigorosum
Medizinische
Psychologie 4- 5 20
7. Propädeutisch-klinische
Lehrveranstaltungen aus
Prüfungsfächern des
dritten Rigorosums 4
(4) Im Fach Radiologie und Strahlenschutz sind auch die entsprechenden Teilgebiete der Strahlenschutz-Grundausbildung inbegriffen.
(5) Die klinisch-propädeutischen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen jener Fächer des dritten Studienabschnittes zu prüfen, denen sie zuzuordnen sind.
(6) Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums sind nur die unter Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Fächer. Vor der letzten Teilprüfung ist die Vorprüfung aus Medizinischer Psychologie erfolgreich abzulegen.
(7) Im Studienplan sind spätestens im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen einzurichten, die die Fachgebiete der Medizin in historischer, wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009462
Dokumentnummer
NOR12120471
alte Dokumentnummer
N7197831539L
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