§ 5 Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen) voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:

  1. a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
  2. b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissimia (Anm.: Richtig: Privatissima), Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009335

Dokumentnummer

NOR12119147

alte Dokumentnummer

N7197131019L

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