Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5.
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung);
- b) Ungarische Literatur- und Quellenkunde;
- c) Finno-ugrische Sprachwissenschaft;
- d) Grundlagen jener Sprache, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählt wurde;
- e) Geschichte, Kultur und Gesellschaft der finno-ugrischen Völker.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c AHStG) oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 AHStG und kann nicht mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz AHStG bleiben unberührt.
Schlagworte
Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009520
Dokumentnummer
NOR12120787
alte Dokumentnummer
N7198231573L
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