Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.
Die Zulassung zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung setzt außer den im § 27 Abs. 2 AHStG genannten Bedingungen die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 4 Abs. 2 lit. d genannten Vorprüfungsfächern voraus. Diese Vorprüfungen können auch im zweiten Studienabschnitt abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009522
Dokumentnummer
NOR12120812
alte Dokumentnummer
N7198231598L
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