Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 5.
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen abgelegt wird.
(2) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:
- 1. Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
- 2. Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
- 3. Kirchengeschichte (Dogmengeschichte),
- 4. ein weiteres Fach nach Wahl des Kandidaten.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:
- 1. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik, Ethik, Symbolik),
- 2. Praktische Theologie,
- 3. Religionspädagogik,
- 4. Kirchenrecht.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009902
Dokumentnummer
NOR12125012
alte Dokumentnummer
N7199329900J
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