§ 5 Studienordnung Fertigungsautomatisierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Industriepraxis

§ 5.

(1) Zur Sicherstellung der Einbindung praktischer Erfahrungen in das Studium der Fertigungsautomatisierung ist von den Studierenden eine Industriepraxis im Umfang von einem Semester zu absolvieren.

(2) Im Rahmen der Industriepraxis ist eine Projektarbeit nach Maßgabe des Studienplanes durchzuführen. Über die Projektarbeit ist von den Studierenden ein Arbeitsbericht zu erstellen, der die Grundlage für die Beurteilung der erfolgreichen Absolvierung der Industriepraxis bildet.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009833

Dokumentnummer

NOR12124069

alte Dokumentnummer

N7199221813J

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