Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Dissertation
§ 5.
(1) Der Bewerber um das Doktorat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist allen Diplomprüfungsfächern und den im Rahmen der zweiten Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungsfächern der im Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, geregelten Studienrichtungen zu entnehmen, sofern diese Fächer
- 1. keine Rechtsfächer sind,
- 2. an der Universität durch einen Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten vertreten sind und
- 3. in einem der auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, an der betreffenden Universität in Kraft stehenden Studienpläne aufscheinen.
(3) Die Dissertation hat einen engen thematischen Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen.
(4) Der Bewerber um das Doktorat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Abs. 2) um die Betreuung zu ersuchen.
(5) Hat ein zuständiger Universitätslehrer ein gemäß Abs. 2 bis 4 vorgeschlagenes Thema zur Betreuung akzeptiert, so hat der Präses der Prüfungskommission den Bewerber um das Doktorat diesem Universitätslehrer für die Betreuung bei der Abfassung der Dissertation zuzuweisen. Wird das vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber nach Meinung des vom Bewerber angerufenen Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) für eine Dissertation und entspricht es den Abs. 2 bis 4, so ist der Bewerber vom Dekan (Rektor) einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Abs. 2) mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(6) Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbers um das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer hat der Präses der Prüfungskommission die Begutachter der Dissertation zu bestellen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls das Thema der Dissertation nicht den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein. Gehört der Begutachter der Prüfungskommission nicht schon an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Präses der Prüfungskommission hat für das in § 8 Abs. 3 lit. a genannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugnis einen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfer zu bestellen, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig.
(7) Unmittelbar nach der Bestellung des Begutachters hat der Präses der Prüfungskommission nach Anhörung des Bewerbers und der Begutachter unter Wahrung eines engen thematischen Zusammenhangs mit dem Dissertationsthema je ein sozialwissenschaftliches und ein wirtschaftswissenschaftliches Fach als Prüfungsfächer des Rigorosums festzulegen.
(8) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen.
(9) Können sich die Begutachter der Dissertation über die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Bewerber um das Doktorat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die Benotung ist die Mehrheit der Begutachter maßgebend.
Schlagworte
Volkswirtschaftspolitik
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10009659
Dokumentnummer
NOR12122539
alte Dokumentnummer
N7198817334J
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