§ 5 Studienordnung Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5.

(1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. im Studienzweig Betriebswirtschaft:
  1. aa) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
  2. bb) Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
  3. cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
  1. 2. im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:
  1. aa) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
  2. bb) Grundzüge der Informatik;
  3. cc) relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
  4. dd) relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
  5. ee) Englische Wirtschaftssprache;
  6. ff) die zweite gewählte Fremdsprache;
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. im Studienzweig Betriebswirtschaft:
  1. aa) eines der beiden unter lit. a Z 1 cc) nicht gewählten Fächer;
  2. bb) das andere der beiden unter lit. a Z 1 cc) nicht gewählten Fächer;
  3. cc) die gewählte Fremdsprache.
  1. 2. im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:
  1. aa) Arbeits- und Betriebssoziologie;
  2. bb) Arbeits- und Betriebspsychologie;
  3. cc) Angewandte Mathematik und Statistik.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12124456

alte Dokumentnummer

N7199312935A

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