§ 5 Studienordnung Architektur

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5.

(1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der folgenden Absätze im Umfang von insgesamt 116 bis 130 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 54% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere aus den Fachgebieten Künstlerisches Gestalten, Geschichte und Theorie der Architektur, städtebauliche und raumgestalterische Entwurfsaspekte, funktionelle Entwurfs- und Planungsaspekte, technisch-konstruktive und ökonomische Planungsaspekte, Bauvorbereitung und Bauabwicklung vorzusehen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Entwurfsaspekt

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009809

Dokumentnummer

NOR12123817

alte Dokumentnummer

N7199219233J

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