§ 5 Stromkennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2011

Ausweisung der Umweltauswirkungen

§ 5.

(1) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung hat gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 zu erfolgen. Angaben zu CO2-Emission müssen in Gramm je kWh (el) (g/kWh) gemacht werden. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh (el) (mg/kWh) auszuweisen.

(2) Für den Fall, dass dem Stromhändler kraftwerksspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. § 3 des Akkreditierungsgesetzes gilt sinngemäß. Die Datenquellen solcher kraftwerksspezifischen Werte sind anzuführen.

(3) Sofern keine kraftwerksspezifischen Daten vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.

(4) Stromhändler, deren Versorgermix zu 100 % aus erneuerbaren Energieträgern besteht, können, anstatt die Nullwerte für CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorgermixes weder CO2-Emissionen noch radioaktive Abfälle anfallen.

(5) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen hat unter der Ausweisung des Versorgermixes bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versorgermix zu erfolgen.

Schlagworte

Überwachungsstelle, Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20007459

Dokumentnummer

NOR40131917

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