Theoretische Prüfung
§ 5.
Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“, „Angewandte Mathematik“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012927
Dokumentnummer
NOR40270339
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