§ 5 StIV

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1994

Übergangsbestimmung

§ 5.

Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben und diese danach in regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010807

Dokumentnummer

NOR12137451

alte Dokumentnummer

N8199436079J

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