§ 5 StiftEG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2008

§ 5.

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

  1. 1. bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31.Juli 2008 liegt und
  2. 2. bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.Juli 2008 entsteht.

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