§ 5.
Das Nähere über die Führung der Geschäfte des Verwaltungsausschusses hat die Geschäftsordnung zu enthalten, die der Verwaltungsausschuß selbst zu beschließen hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10006233
Dokumentnummer
NOR12068765
alte Dokumentnummer
N5195621456L
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