§ 5
Die Abgabe von Stempelmarken an die im § 3 angeführten Personen, Behörden, Ämter und Betriebe erfolgt durch die Finanzämter, in der Bundeshauptstadt Wien und in den Landeshauptstädten, in denen sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet, nur durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.
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