§ 5 StEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

§ 5

(1) Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem der nach § 6 gefaßte Beschluß in Rechtskraft erwachsen ist.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung nach § 7 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten und in den Fällen des § 9 so lange gehemmt, als die Antwort oder die Zahlung der anerkannten Ersatzleistung aufzuschieben ist.

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