Kostenersatz
§ 5.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet der Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einen Kostenersatz gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 für das Berichtsjahr 2019 in der Höhe von 375.564,- Euro. Dieser Betrag ist für die folgenden Berichtsjahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt im jeweils laufenden Berichtsjahr in vierteljährlichen Raten.
(2) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzlerin für die Berichtsjahre ab 2024 neu festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20010890
Dokumentnummer
NOR40220454
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