§ 5 Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2007

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 786/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.

(2) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2007 anzuwenden.

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