§ 5.
(1) Die mit der Durchführung der Erhebung beauftragten Gemeinden haben die von den Auskunftspflichtigen gemachten Angaben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt beigestellten Hilfslisten, welche die gleichen Fragen wie der Betriebsbogen beinhalten, zu übertragen, die Daten zu addieren, aus den Summen der einzelnen Hilfslisten die Gemeindesumme zu bilden und diese in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.
(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1984 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005567
Dokumentnummer
NOR12061168
alte Dokumentnummer
N4198413745S
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