§ 5.
Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben bei der Erhebung der Weingartenflächen die Betriebsbogen, bei den übrigen Erhebungen die Betriebslisten, die Gemeindeblatt-Reinschrift und die für das Österreichische Statistische Zentralamt bestimmte Ausfertigung der Ernte- und Bestandsmeldungen bis 31. Dezember 1987 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 11. Jänner 1988 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Schlagworte
Erntemeldung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005631
Dokumentnummer
NOR12061924
alte Dokumentnummer
N4198713866S
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