§ 5 Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität, Weingartenfläche etc.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1987

§ 5.

Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben bei der Erhebung der Weingartenflächen die Betriebsbogen, bei den übrigen Erhebungen die Betriebslisten, die Gemeindeblatt-Reinschrift und die für das Österreichische Statistische Zentralamt bestimmte Ausfertigung der Ernte- und Bestandsmeldungen bis 31. Dezember 1987 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 11. Jänner 1988 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Schlagworte

Erntemeldung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005631

Dokumentnummer

NOR12061924

alte Dokumentnummer

N4198713866S

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