§ 5.
Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von 45 S zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005859
Dokumentnummer
NOR12064355
alte Dokumentnummer
N4199327965J
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