§ 5 Statistik - Viehzählungen 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1991

§ 5.

Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von S 40,20 zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005784

Dokumentnummer

NOR12063247

alte Dokumentnummer

N4199115024J

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