§ 5.
Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der meldepflichtigen Betriebe (Dienststellen) haben die Angaben gemäß § 4 vollständig und wahrheitsgetreu in den amtlichen Erhebungsbogen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis zum 30. September 1984 an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005548
Dokumentnummer
NOR12060955
alte Dokumentnummer
N4198313703S
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